barbara buderath fotodesign

Kontakt

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barba buderath fotografin

Beruflicher Werdegang

– Design Studium an der FH Hildesheim

– Abschluss als Diplom Designerin

– Fotografin im Studio Otto Kasper, BFF

– Fotografin im Studio Manfred Rave, BFF

– seit 1996 selbstständig mit eigenem Studio in Bottrop


barbara buderath fotodesign

Barbara Buderath

Diplom Designerin

Osterfelder Straße 15

D – 46236 Bottrop

Telefon +49 2041 – 4 58 43

Telefax +49 2041 – 70 63 64

E-Mail: info@buderath-fotodesign.de

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Barbara Buderath, Diplom Designerin (FH)

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

1. Die Produktion von Bildern, die Lieferung und elektronische Übermittlung von Bildern sowie die Vergabe von Bildlizenzen durch Barbara Buderath („Fotograf“) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Vertragspartner („Auftraggeber“) ist derjenige, der den Fotografen mit der Anfertigung von Bildern beauftragt, Bilder aus dem Archiv anfordert oder Nutzungsrechte (Lizenzen) einholt.

II. Auftragsproduktion

1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.

2. Der Auftraggeber darf dem Fotografen für die Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter.
Der Auftraggeber hat Barbara Buderath von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.

3. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen werden oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf berechtigt und bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

4. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.

5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Annahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

III. Produktionshonorar und Nebenkosten

1. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- und Tagessatz.

2. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Fahrtkosten, Laborarbeiten, Kosten für Locations, Modelle und Reisen).

3. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
4. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

IV. Nutzung von Archivbildern

1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt.
Kommt innerhalb der Auswahlzeit kein Lizenzvertag zustande, sind sie mit Fristablauf an den Fotografen zurückzugeben.

2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung durch den Fotografen.

3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout Zwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes und mindestens 40.00 EURO beträgt. Versand- kosten, einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (z.B. Taxi, Luftfracht, Eilbote etc.) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

5. Nach Ablauf der Auswahlfrist sowie der Überschreitung der Rückgabefrist der Bilder, die vom Auftraggeber genutzt werden, ist bis zum Eingang der Bilder bei dem Fotografen eine Gebühr von 1,00 EURO pro Tag und Bild neben den sonstigen Kosten und Honoraren zu zahlen, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten oder es wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.

V. Nutzungsrechte

1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

2. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlages oder an andere Unternehmen (wenn die Weitergabe nicht zur Eigenwerbung dient und kostenfrei ist), bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.

4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen.
Die Benennung muss beim Bild erfolgen. (Siehe VII. Urhebervermerk)

5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorher schriftlicher Zustimmung durch den Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet.

VI. Digitale Bildverarbeitung

1. Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

3. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicher zustellen, dass diese Verknüpfungen bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

4. Metadaten
Die dem Auftraggeber überlassenen Bilder enthalten Metadaten, sog. IPTC-Daten, mit Informationen über den Fotografen als Urheber sowie zu den Modalitäten der Nutzung. Das Entfernen oder Verändern der Metadaten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.

VII. Urhebervermerk
1. Bei jeder Bildnutzung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Die Urhebernennung lautet: Barbara Buderath

2. Bei der Nutzung auf Social Media-Plattformen und medienweitergebenden Plattformen hat die Urhebernennung als Wasserzeichnung im Bild zu erfolgen.

VIII. Schutzrechte Dritter

1. Sofern der Fotograf nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen, öffenlichen oder privaten Gebäuden etc. dem Auftraggeber.

2. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

VIIII. Vertragsstrafe
1. Bei schuldhafter unberechtigter d.h. ohne Zustimmung des Fotografen erfolgter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung, Archivierung, Weitergabe eines Bildes an Dritte oder Übertragung/Unterlizenzierung von Nutzungsrechten auf/an Dritte sowie sonstiger unberechtigter Nutzung durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars für jeden Fall zu fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zum Nutzungshonorar, ist als Vertragsstrafe das Fünffache desjenigen Nutzungshonorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergibt. Alternativ kann der Fotograf als Vertragsstrafe das Fünffache seines üblichen Nutzungshonorars fordern, wenn er den Nachweis erbringt, dass er für die in Frage stehende Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der MFM-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon, wie das Nutzungshonorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe mindestens 500,00€ für jeden Fall. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

2. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung schuldhaft die Benennung des Fotografen oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild oder als Wasserzeichen im Bild bei Nutzung auf Social Media-Plattformen und auf medienweitergebenden Plattformen ist Ziffer VIIII/1 analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Vertragsstrafe nicht das Fünffache sondern 100% des Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € für jeden fall zu zahlen sind. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

X. Statut und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Stand 01.01.2023

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